Verkaufs- und Lieferbedingungen
(Gültig ab 01.10.2014, die bisherigen Bedingungen verlieren hierdurch ihre Gültigkeit)
I. Umfang der Lieferungen oder Leistungen
Lieferungen und Leistungen sowie die Preisfestsetzung basieren ausschließlich auf unseren Bedingungen (nachstehend VLZB genannt). Entgegenstehenden Einkaufsvorschriften wird ausdrücklich widersprochen.
Sollte in Sonderfällen eine abweichende Regelung gelten, ist unsere schriftliche Anerkennung unabdingbar. Sie gilt auch dann nicht generell, sondern nur für den jeweiligen Auftrag. Ohne Widerspruch erfolgende Entgegennahme der Ware oder Leistung gilt als Einverständnis.
II/a. Preise
Unsere Preise werden in EUR (EURO) berechnet. Die Mehrwertsteuer wird in der am Tage der Lieferung bzw. Rechnungslegung gesetzlich vorgeschriebenen Höhe zusätzlich in Rechnung gestellt. Erhöhen sich während der Laufzeit des Auftrages die Einstandspreise (Materialkosten, Gehälter, Löhne etc.) oder erfolgt eine Verteuerung durch gesetzliche oder andere von uns unabwendbare Maßnahmen bei uns oder unseren Lieferwerken kann eine Anpassung an die zum Lieferzeitpunkt gegebene Situation vorgenommen werden. Dies gilt jedoch lediglich für solche Aufträge, bei denen keine kurzfristige Lieferung wegen der zu berücksichtigenden Dispositionsfristen möglich ist.
II/b. Fracht und Verpackung
Die auf dem Lieferweg anfallenden Frachtkosten gehen unabhängig vom Versand- und Empfangsort stets zu Lasten des Bestellers, und zwar auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart ist. Die Verpackung wird durch die jeweiligen Erfordernisse festgelegt und entspricht der am Tage der Lieferung geltenden Verpackungsverordnung. Soweit wir nach dieser Verordnung zur Rücknahme der Verpackung verpflichtet sind, wird dies bei kostenfreier Anlieferung entgegengenommen.
III. Eigentumsvorbehalt
Die Gegenstände der Lieferung (Vorbehaltsware) bleiben Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung mit ihm zustehenden Ansprüche. Soweit mit dem Besteller die Bezahlung der Verbindlichkeiten im „Scheck-Wechsel-Verfahren“ vereinbart ist, erstreckt sich der Vorbehalt auch auf die Einlösung des vom Lieferer akzeptierten Wechsels durch den Besteller, einschließlich aller Eventualverbindlichkeiten und erlischt nicht durch die Gutschrift des erhaltenen Schecks beim Lieferer. Hierbei gelten sämtliche Aufträge als einheitlicher Geschäftsabschluss.
Der Besteller darf die Vorbehaltsware nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr, zu seinen üblichen Geschäftsbedingungen und solange er nicht im Verzug ist, veräußern, voraussetzt, dass er mit seinem Abnehmer einen Eigentumsvorbehalt vereinbart und dass die Forderungen (Rechnungsendbeträge, einschl. MWSt.) aus der Weiterveräußerung auf den Lieferer übergehen. Zu anderen Verfügungen ist der Besteller nicht berechtigt.
Der Besteller ist verpflichtet, die Vorbehaltsware pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, dies auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Besteller dies auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
Die Forderungen des Bestellers aus der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware werden bereits mit sofortiger Wirkung an den Lieferer abgetreten. Sie dienen zur Sicherung der Ansprüche des Lieferers in demselben Umfang wie die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware vom Besteller zusammen mit anderen, nicht vom Lieferer bezogenen Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswertes der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Waren, an denen der Lieferer Miteigentumsanteil hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.
Der Lieferer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernde Forderung um mehr als 20 % übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dabei dem Lieferer.
Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer berechtigt, die Ware zurückzunehmen; in der Zurücknahme liegt kein Rücktritt vom Vertrag. Der Lieferer ist nach Rücknahme der Ware zu deren Verwertung befugt; der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers, abzüglich angemessener Verwertungskosten, anzurechnen. Der Besteller ist nicht berechtigt, die Ware des Lieferers zu verpfänden oder zur Sicherheit Dritten zu übereignen. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller unverzüglich und schriftlich den Lieferer zu benachrichtigen und den Dritten von den Rechten des Lieferers zu unterrichten. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, dem Lieferer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Widerspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den dem Lieferer entstandenen Ausfall. Eine Be- und Verarbeitung der vom Lieferer gelieferten Ware durch den Besteller erfolgt für den Lieferanten als Hersteller im Sinne des § 950 BGB, ohne ihn zu verpflichten. Die verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziffer 1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen, dem Lieferer nicht gehörenden Waren durch den Besteller oder seine Beauftragten, steht dem Lieferer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsware zum Rechnungswert der anderen verwendeten Waren zu. Erlischt das Eigentum des Lieferers durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Besteller dem Lieferer bereits zum jetzigen Zeitpunkt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der neuen Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich. Die hiernach entstehenden Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware.
Ist der Eigentumsvorbehalt oder die Abtretung nach dem Recht, in dessen Bereich sich die Ware befindet, nicht wirksam, so gilt die dem Eigentumsvorbehalt oder der Abtretung in diesem Bereich entsprechende Sicherheit als vereinbart. Ist hierbei die Mitwirkung des Bestellers erforderlich, so hat er alle Maßnahmen zu treffen, die zur Begründung und Erhaltung solcher Rechte erforderlich sind.
IV. Zahlung
Die Lieferung erfolgt grundsätzlich nur zu den in der Bestellungsannahme genannten Zahlungsbedingungen. Das gilt insbesondere für Reparaturleistungen und Ersatzteillieferungen. Wechsel und Schecks werden nur nach besonderer Vereinbarung und nicht an Zahlungsstatt, sondern unter ausdrücklichem Vorbehalt fristgerechter Einlösung angenommen.
Die Einhalt der Zahlungsfrist setzt voraus, dass wir am Fälligkeitstag über den Betrag verfügen können, bei Schecks also nach erfolgter Einlösung und unwiderruflicher Gutschrift auf unserem Konto. Zahlungen werden grundsätzlich zunächst für die Regulierung der ältesten Verbindlichkeiten verwendet. Sind bereits Kosten uns Zinsen entstanden, so kann zunächst deren Ausgleich und zuletzt eine Anrechnung auf die Hauptleistungen erfolgen.
Kommt der Besteller seinen Zahlungspflichten nicht nach, wird die gesamte Restschuld sofort fällig. Weiterhin berechnen wir -- unter Vorbehalt der Geltendmachung weiteren Verzugsschadens -- Verzugszinsen in Höhe von 9 v. H. über dem Basiszinssatz zzgl. einer Aufwandspauschale von EUR 40,--.
Werden uns nach Vertragsabschluss Tatsachen bekannt, die geeignet sind, eine Vermögensverschlechterung des Bestellers zu belegen, können wir Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung für künftige Lieferungen verlangen.
Gegen die Ansprüche des Lieferers kann der Besteller nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn Gegenforderung unbestreitbar ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.
Ohne unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung dürfen Ansprüche aus dem Kaufvertrag einschl. etwaiger Gewährleistungsansprüche nicht an Dritte abgetreten werden.
V. Frist für Lieferung und Leistung
Hier sind die Festlegungen unserer Auftragsannahme sowie evtl. im Anschluss daran einverständlich erfolgte abweichende bzw. ergänzende Festlegungen verbindlich. Die Frist gilt als eingehalten, wenn die betriebsbereite Sendung innerhalb der vereinbarten Liefer- oder Leistungsfrist zur Abholung bereitgestellt oder aber zum Versand gebracht worden ist. Falls sich die Ablieferung aus Gründen, die der Besteller zu vertreten hat, verzögert, gilt die Frist mit Meldung der Versandbereitschaft als eingehalten.
Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung oder nachweislicher Eintritt unvorhersehbarer Hindernisse führen zu einer angemessenen Fristverlängerung.
Bei Nichteinhaltung aus anderen als in Ziffer III. genannten Gründen kann der Besteller - sofern er nachweist, dass ihm aus der Verspätung Schaden entstanden ist - eine Verzugsentschädigung Verlangen. Diese beträgt für jede vollendete Woche der Verspätung 0,5 % bis zur Höhe von max. 5 % (also für 10 Wochen) vom Werte desjenigen Teils der Lieferungen oder Leistungen, die wegen verspäteter Anlieferung nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden konnte. Hierzu ist schriftliche Inverzugsetzung durch den Besteller, unter Berücksichtigung einer angemessenen Nachfrist, erforderlich.
Entschädigungsansprüche, mit denen die zuvor genannte Grenze in Höhe von 5% überschritten wird, sind in allen Fällen verspäteter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Nachfrist ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit gehaftet wird.
Das Recht des Bestellers zum Rücktritt nach fruchtlosem Ablauf einer dem Lieferer gesetzten Nachfrist bleibt unberührt.
Wenn der Versand oder die Zustellung auf Wunsch des Bestellers verzögert wird, kommt nach Ablauf von 30 Tagen Lagergeld in Höhe von 0,5 % pro Monat bis max. 5 % des Lieferwertes in Anrechnung.
VI. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Besteller über, auch dann, wenn frachtfreie Lieferung vereinbart wurde:
- wenn die betriebsbereite Sendung zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Verpackung erfolgt unter Berücksichtigung entsprechender Sorgfalt und der Versand nach bestem Ermessen.
- wenn der Versand oder die Zustellung auf Anweisung des Bestellers oder aus von ihm zu vertretenden Gründen verzögert wird. In diesem Fall ist unter der Voraussetzung einer Kostenübernahme der Abschluss einer Versicherung für den Zeitraum der Verzögerung möglich.
VII. Abrufaufträge
Auf Abruf gekaufte Waren sind ohne besondere Vereinbarung innerhalb eines angemessenen Zeitraumes, spätestens jedoch binnen 12 Monaten ab Datum der Bestellungsannahme abzunehmen. Bei Überschreitung dieser Frist kann der Lieferer nach seiner Wahl die versandfertige Ware auf Kosten und Gefahr des Bestellers einlagern und unter Belastung aller entstehenden Kosten als geliefert in Rechnung stellen oder aber nach vorheriger Ankündigung zum Versand bringen.
In den Fällen, wo zum Zeitpunkt der Bestellungsannahme noch keine verbindliche Liefereinteilung getroffen wurde, gelten folgende Mindestabnahmen als Vertragsbestandteil:
Bei Abrufaufträgen | über 50 Stück | jeweils 10 Stück |
über 100 Stück | jeweils 25 Stück | |
über 250 Stück | jeweils 50 Stück | |
über 500 Stück | jeweils 100 Stück |
Dabei ist von einer zeitlich und mengenmäßig proportionalen Einteilung auszugehen. Sofern entsprechende Dispositionen ausbleiben, kann nach Absatz 1) verfahren werden, es sei denn, dass ein Ausgleich für Kapital- und Lagerkosten übernommen wird.
Wenn die der Preisermittlung zugrundeliegenden Voraussetzungen terminlich bzw. größenordnungsmäßig nicht erfüllt werden, bleibt eine Korrektur vorbehalten. Der Gesamtauftrag kann dann unter Einbeziehung bereits erfolgter Lieferungen abgerechnet werden. Als Basis dient die Mengenstaffelung, welche bei einer bereits zum Zeitpunkt der Auftragserteilung erfolgten Zugrundelegung des realistischen (niedrigeren) Bedarf von vornherein in Anrechnung gekommen wäre.
VIII. Entgegennahme
Angelieferte Gegenstände sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegenzunehmen. Teillieferungen und Lieferungen vor Ablauf der Lieferzeit sind zulässig. In Sonderfällen sind Abweichungen von der bestätigten Liefermenge bis 3 v.H. nach oben und unter vorbehalten.
IX. Sachmängel
Für Mängel, zu denen aus das Fehlen zugesicherter Eigenschaften zählt, haftet der Lieferer wie folgt:
1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die innerhalb von 12 Monaten - ohne Rücksicht auf Betriebsdauer - vom Tage des Gefahrenüberganges an gerechnet, infolge eines vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes, insbesondere wegen fehlerhafter Bauart, schlechten Materials oder mangelhafter Ausführung unbrauchbar werden oder deren Brauchbarkeit erheblich beeinträchtigt wurde. Die Feststellung solcher Mängel muss dem Lieferer unverzüglich schriftlich gemeldet werden.
2. Der Besteller hat die im obliegenden Vertragsverpflichtungen, insbesondere die vereinbarten Zahlungsbedingungen einzuhalten. Wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückgehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Mängeln stehen. Gehört jedoch der Vertrag zum Betrieb seines Handelsgewerbes, so kann der Besteller Zahlungen nur zurückhalten, wenn eine Mängelrüge geltend gemacht wird, über deren Berechtigung kein Zweifel bestehen kann.
3. Zur Mängelbeseitigung hat der Besteller dem Lieferer die nach billigem Ermessen erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren. Verweigert er diese, so ist der Lieferer von der Mängelhaftung befreit.
4. Wenn der Lieferer eine ihm gestellte angemessene Nachfrist verstreichen lässt, ohne den Mangel zu beheben, kann der Besteller Rückgängigmachung des Vertrages (Wandlung) oder Herabsetzung der Vergütung (Minderung) verlangen.
5. Das Recht des Bestellers, Ansprüche aus Mängeln geltend zu machen, verjährt in allen Fällen 12 Monate nach Gefahrenübergang. Wird innerhalb dieser Frist keine Einigung erzielt, so können Lieferer und Besteller eine Verlängerung dieser Verjährungsfrist vereinbaren.
6. Die Mängelhaftung bezieht sich nicht auf natürliche Abnutzung/ betriebsbedingtem Verschleiß, ferner nicht auf Schäden, die nach dem Gefahrenübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel und solcher chemischer, elektromechanischer, elektrischer oder anderer Einflüsse entstehen.
7. Durch etwa seitens des Bestellers oder Dritter unsachgemäß vorgenommener Änderungen und Instandsetzungsarbeiten, wird die Haftung für die daraus entstehenden Folgen aufgehoben.
8. Die Gewährleistungsfrist beträgt für Nachbesserungen 3 Monate, für Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen 6 Monate. Sie läuft mindestens bis zum Ablauf der ursprünglichen Gewährleistungsfrist für den Liefergegenstand. Die Frist für die Mängelhaftung verlängert sich um die Dauer der Betriebsunterbrechung, die dadurch eintritt, dass Nachbesserungen, Ersatzlieferungen oder Ersatzleistungen erforderlich werden, für diejenigen Teile, die
wegen der Unterbrechung nicht zweckdienlich betrieben werden können.
9. Die Bestimmungen über Gewährleistungsfristen in Ziffern 1, 5 und 8 gelten nicht, soweit das Gesetz zwingend längere Fristen vorschreibt.
10. Weitere Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen sind ausgeschlossen, insbesondere ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst entstanden sind. Dies gilt nicht, soweit z. B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder des Fehlens zugesicherter Eigenschaften zwingend gehaftet wird.
11. Die Ziffern 1 bis 10 gelten entsprechend für solche Ansprüche des Bestellers auf Nachbesserung, Ersatzlieferung oder Schadenersatz, die durch im Rahmen des Vertrages erfolgende Vorschläge oder Beratungen oder durch Verletzung vertraglicher Nebenpflichten entstanden sind.
X. Unmöglichkeit, Vertragsanpassung
Wird dem Lieferer oder Besteller die ihm obliegende Lieferung oder Leistung unmöglich, so gelten die allgemeinen Rechtsgrundsätze mit der folgenden Maßgabe: Ist die Unmöglichkeit auf Verschulden des Lieferers zurückzuführen, so ist der Besteller berechtigt, Schadenersatzanspruch zu verlangen. Jedoch beschränkt sich der Schadenersatzanspruch des Bestellers auf 10 v.H. des Wertes desjenigen Teils der Lieferung oder Leistung, welcher wegen der Unmöglichkeit nicht in zweckdienlichen Betrieb genommen werden kann. Schadenersatzansprüche des Bestellers, die über die genannte Grenze in Höhe von 10 v.H. hinausgehen, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes oder der groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Sofern unvorhergesehene Ereignisse im Sinne von Artikel IV., Abs. 2 die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung oder Leistung erheblich verändert oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag angemessen angepasst, soweit dies Treu und Glauben entspricht. Soweit dies wirtschaftlich vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.
XI. Sonstige Schadenersatzansprüche
Schadenersatzansprüche des Bestellers aus positiver Forderungsverletzung, aus der Verletzung von Pflichten bei den Vertragsverhandlungen und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen. Dies gilt nicht soweit z.B. bei Personenschäden oder Schäden an privat genutzten Sachen nach dem Produkthaftungsgesetz oder in Fällen des Vorsatzes oder groben Fahrlässigkeit zwingend gehaftet wird. Diese Haftungsbegrenzung gilt für den Besteller entsprechend.
XII. Leistungsort
Als Leistungsort für ausnahmslos alle unsere Leistungen wird der Sitz des Lieferers vereinbart.
XIII. Gerichtsstand
Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis mittelbar oder unmittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.
Für die Rechtsbeziehungen im Zusammenhang mit diesem Vertrag gilt deutsches materielles Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).
XIV. Verbindlichkeiten des Vertrages
Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Punkte in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde.